§ 1 Geltungsbereich und Vertragsschluss
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Leistungen der K-Technologies GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB (nachfolgend „Auftraggeber“). Die AGB gelten nicht gegenüber Verbrauchern.
(2) Ein Vertrag kommt zustande durch schriftliche oder elektronische Auftragserteilung des Auftraggebers und deren Bestätigung durch den Auftragnehmer, oder durch Unterzeichnung eines gemeinsamen Projektvertrags / Statement of Work (SoW).
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos erbringt.
(4) Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser AGB. Änderungen der AGB werden dem Auftraggeber mitgeteilt und gelten als genehmigt, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung schriftlich widerspricht.
§ 2 Leistungsgegenstand und Leistungsarten
(1) Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen in den folgenden Bereichen, soweit im Einzelvertrag vereinbart:
- IT- und KI-Beratung: Strategische und operative Beratung zu Technologie- und KI-Themen, Prozessanalyse, Konzeption und Empfehlung von Lösungen.
- Schulungen und Workshops: Planung, Vorbereitung und Durchführung von Präsenz- oder Remote-Schulungen zu vereinbarten Themen.
- Softwareentwicklung und Implementierung: Konzeption, Entwicklung, Anpassung und Einführung von Softwarelösungen im Auftrag des Auftraggebers.
(2) Beratungsleistungen sind Dienstleistungen im Sinne des § 611 BGB. Der Auftragnehmer schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, sondern die sorgfältige und fachkundige Erbringung der vereinbarten Tätigkeiten.
(3) Softwareentwicklungs- und Implementierungsleistungen können je nach Einzelvereinbarung als Dienst- oder Werkleistung erbracht werden. Die konkrete Einordnung ergibt sich aus dem Projektvertrag / SoW. Im Zweifel gilt die Leistung als Dienstleistung.
(4) Der genaue Leistungsumfang, die Liefergegenstände, Meilensteine und Abnahmekriterien werden im jeweiligen Projektvertrag / SoW definiert. Änderungen des Leistungsumfangs (Scope Changes) bedürfen der schriftlichen Vereinbarung und können zu Anpassungen von Terminen und Vergütung führen.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Subunternehmer einzusetzen, bleibt jedoch gegenüber dem Auftraggeber für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.
§ 3 Änderungen des Leistungsumfangs / Change Requests
(1) Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer Vereinbarung in Textform. Dies gilt insbesondere für zusätzliche Funktionen, geänderte Anforderungen, zusätzliche Integrationen, geänderte Zielsysteme, geänderte Datenquellen oder sonstige Abweichungen vom Projektvertrag / SoW.
(2) Verlangt der Auftraggeber eine Änderung, prüft der Auftragnehmer die Auswirkungen auf Vergütung, Termine, Ressourcen, technische Umsetzbarkeit und bestehende Arbeitsergebnisse. Der hierfür erforderliche Prüfaufwand ist nach Aufwand zu vergüten, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.
(3) Der Auftragnehmer ist erst nach Freigabe des Change Requests in Textform zur Umsetzung verpflichtet. Bis zur Freigabe gelten der bisher vereinbarte Leistungsumfang, die bisherigen Termine und die bisherige Vergütung fort.
(4) Führt eine Änderung zu Mehraufwand, Verzögerungen oder zusätzlichen Kosten Dritter, sind Vergütung und Termine entsprechend anzupassen.
(5) Sollten im Zuge einer Änderung oder Ergänzung des Leistungsumfanges auch die Verarbeitungen personenbezogener Daten im Sinne des zuvor vereinbarten Leistungsgegenstandes betroffen sein, sind entsprechende datenschutzrechtliche Konsequenzen durch die Parteien zu prüfen und entsprechende Verträge zu ergänzen oder neu aufzusetzen.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer rechtzeitig alle für die Leistungserbringung notwendigen Informationen, Unterlagen, Zugänge und Ansprechpartner zur Verfügung.
(2) Der Auftraggeber benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner, der für Rückfragen erreichbar ist, Entscheidungen treffen oder herbeiführen kann und zur Abnahme von Teilleistungen befugt ist.
(3) Verzögerungen, die auf fehlende oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend. Der Auftragnehmer ist berechtigt, während der Verzögerung anfallenden Mehraufwand nach Aufwand zu berechnen.
(4) Der Auftraggeber ist verantwortlich für Richtigkeit, Vollständigkeit, Qualität, Rechtmäßigkeit und Aktualität der von ihm bereitgestellten Daten, Inhalte, Materialien, Vorgaben, Testfälle, Zugangsdaten, Systeminformationen und fachlichen Entscheidungen.
(5) Der Auftraggeber stellt sicher, dass er berechtigt ist, dem Auftragnehmer die bereitgestellten Daten, Inhalte und Materialien zur Leistungserbringung zu überlassen und deren Verarbeitung, Bearbeitung und Nutzung zu gestatten.
(6) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Kundendaten, Kundenvorgaben oder vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte rechtlich, fachlich oder sachlich auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Zulässigkeit zu prüfen, sofern dies nicht ausdrücklich als Leistung vereinbart ist.
(7) Verzögerungen, Mehraufwand oder Mängel, die auf unrichtigen, unvollständigen, verspäteten oder rechtswidrigen Vorgaben des Auftraggebers beruhen, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Hierdurch entstehender Mehraufwand ist nach Aufwand zu vergüten.
(8) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die daraus entstehen, dass vom Auftraggeber bereitgestellte Daten, Inhalte, Materialien oder Vorgaben Rechte Dritter verletzen oder gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen.
§ 5 Vergütung
1 Zeit & Material (Stundensätze)
(a) Bei Abrechnung nach Zeit und Material gelten die im Angebot oder Projektvertrag vereinbarten Stundensätze oder Tagessätze. Angebrochene Stunden werden auf die nächste volle 15-Minuten-Einheit aufgerundet.
(b) Der Auftragnehmer dokumentiert den geleisteten Aufwand und übermittelt dem Auftraggeber auf Anfrage oder monatlich eine Aufwandsübersicht. Der Auftraggeber kann innerhalb von zehn Werktagen nach Übermittlung schriftlich widersprechen; andernfalls gilt der Nachweis als anerkannt.
2 Festpreis
(a) Bei Festpreisvereinbarungen ist der Leistungsumfang im Projektvertrag / SoW abschließend definiert. Zusätzliche Leistungen außerhalb des vereinbarten Scopes werden gesondert vergütet.
(b) Stellt der Auftragnehmer während der Leistungserbringung fest, dass der tatsächliche Aufwand den kalkulierten Aufwand voraussichtlich um mehr als 20 % übersteigt, informiert er den Auftraggeber unverzüglich. Die Parteien verhandeln in diesem Fall eine Anpassung des Festpreises oder des Leistungsumfangs.
3 Allgemeines zur Vergütung
(a) Reisekosten (Fahrtkosten, Unterbringung, Verpflegungspauschalen) werden nach tatsächlichem Aufwand zusätzlich zur Vergütung in Rechnung gestellt, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Reisen bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem Auftraggeber.
(b) Alle genannten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer.
(c) Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Sätze einmal jährlich mit einer Ankündigungsfrist von acht Wochen anzupassen. Für laufende Projekte mit Festpreisvereinbarung gilt die Preisanpassung erst ab dem nächsten Projektauftrag.
4 Abrechenbare Zeiten bei Dienst- und Beratungsleistungen
(a) Abrechenbar ist die für die Leistungserbringung tatsächlich aufgewendete Arbeitszeit. Hierzu zählen insbesondere Beratung, Konzeption, Analyse, Entwicklung, Implementierung, Projektmanagement, Abstimmungen, Besprechungen, Vor- und Nachbereitung, Dokumentation, Qualitätssicherung, Tests, Recherche, Fehleranalyse sowie sonstige Tätigkeiten, die zur Durchführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind.
(b) Ein Tagessatz entspricht, sofern nicht anders vereinbart, bis zu acht Arbeitsstunden an einem Kalendertag. Darüberhinausgehende Zeiten werden anteilig auf Basis des vereinbarten Tagessatzes oder des vereinbarten Stundensatzes abgerechnet.
(c) Reisezeiten gelten als Arbeitszeit und werden mit 50 % des vereinbarten Stundensatzes berechnet, sofern im Projektvertrag / SoW nichts Abweichendes vereinbart ist. Reisekosten werden zusätzlich gemäß § 5 Abs. 3 (a) erstattet.
(d) Wartezeiten, Ausfallzeiten oder Verzögerungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, insbesondere wegen fehlender Zugänge, fehlender Ansprechpartner, ausgefallener Termine oder nicht bereitgestellter Informationen, sind als Arbeitszeit abrechenbar.
(e) Vom Auftraggeber vereinbarte Termine, Workshops oder Einsatztage können bis 5 Werktage vor Beginn kostenfrei verschoben oder abgesagt werden. Bei späterer Absage oder Verschiebung ist der Auftragnehmer berechtigt, 50 % der für den Termin vorgesehenen Vergütung zu berechnen; bei Absage innerhalb von 2 Werktagen 100 %, soweit der Auftragnehmer die eingeplante Zeit nicht anderweitig einsetzen kann. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
(f) Tätigkeitsnachweise gelten als anerkannt, wenn der Auftraggeber ihnen nicht innerhalb von zehn Werktagen nach Zugang in Textform unter Angabe konkreter Einwendungen widerspricht. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
§ 6 Rechnungsstellung und Zahlung
(1) Rechnungen werden monatlich nachträglich oder nach Projektmeilenstein gemäß Projektvertrag gestellt. Bei Festpreisleistungen kann der Auftragnehmer eine Anzahlung von bis zu 30 % des Auftragswertes bei Vertragsschluss verlangen.
(2) Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern nicht anders vereinbart.
(3) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu berechnen sowie eine Verzugspauschale in Höhe von 40 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.
(4) Einwendungen gegen eine Rechnung hat der Auftraggeber innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang schriftlich geltend zu machen.
(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers sind ausgeschlossen, sofern die Gegenforderung nicht unbestritten rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt worden ist.
§ 7 Abnahme (bei Werkleistungen)
(1) Soweit Leistungen als Werkleistung vereinbart sind, hat der Auftraggeber die Leistung innerhalb von zehn Werktagen nach Übergabe zu prüfen und abzunehmen oder festgestellte Mängel schriftlich zu rügen.
(2) Nimmt der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb der Frist ab und benennt auch keine konkreten Mängel, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als abgenommen.
(3) Unwesentliche Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme. In diesem Fall erfolgt die Abnahme mit Vorbehalt; der Auftragnehmer beseitigt die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist.
(4) Nutzt der Auftraggeber die übergebene Leistung produktiv, gilt dies als konkludente Abnahme.
§ 8 Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte
(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den für ihn erstellten Arbeitsergebnissen ein, sofern im Projektvertrag nicht die Übertragung ausschließlicher Rechte vereinbart ist.
(2) Das Urheberrecht und alle weiteren Schutzrechte verbleiben beim Auftragnehmer, soweit nicht ausdrücklich Vollrechteübertragung vereinbart und zusätzlich vergütet wird.
(3) Vom Auftragnehmer eingesetzte Werkzeuge, Methoden, Frameworks, Bibliotheken und eigene Vorlagen (einschließlich KI-Tools, Prompts und intern entwickelter Komponenten) verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht Gegenstand der Rechteeinräumung, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart.
(4) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die erbrachten Leistungen keine Rechte Dritter verletzen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer vertragswidrigen Nutzung der Arbeitsergebnisse beruhen.
(5) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Arbeitsergebnisse ohne Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte weiterzugeben oder zu lizenzieren, es sei denn, dies ist für den vereinbarten Verwendungszweck erforderlich.
§ 9 Drittsoftware, Open Source und externe Dienste
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, marktübliche Drittsoftware, Open-Source-Komponenten, Frameworks, Bibliotheken, APIs, Cloud-Dienste, KI-Dienste und sonstige externe Komponenten einzusetzen, soweit dies für die Leistungserbringung zweckmäßig ist und dem vereinbarten Leistungszweck nicht widerspricht.
(2) Rechte an Drittsoftware und Open-Source-Komponenten werden ausschließlich nach Maßgabe der jeweiligen Lizenzbedingungen eingeräumt. Der Auftragnehmer verschafft dem Auftraggeber keine weitergehenden Rechte, als der Auftragnehmer selbst einräumen darf.
(3) Der Auftragnehmer wird keine Open-Source-Komponenten einsetzen, deren Lizenzbedingungen nach vernünftiger Einschätzung dazu führen, dass individuell für den Auftraggeber entwickelte proprietäre Softwarebestandteile offengelegt oder unter eine Open-Source-Lizenz gestellt werden müssen, sofern der Auftraggeber dem nicht zuvor in Textform zugestimmt hat.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lizenzbedingungen von Drittsoftware und Open-Source-Komponenten einzuhalten, soweit ihm diese mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden.
(5) Änderungen von Preisen, Verfügbarkeit, Schnittstellen, Nutzungsbedingungen oder Leistungsumfang externer Anbieter liegen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers, soweit der Auftragnehmer diese Änderungen nicht zu vertreten hat.
§ 10 Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Als vertraulich gelten insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, technische Informationen, Kundendaten und die Inhalte des Projektvertrags.
(2) Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass die empfangende Partei dafür verantwortlich ist, die der empfangenden Partei bereits vor Vertragsschluss bekannt waren, oder die von der empfangenden Partei ohne Verwendung der vertraulichen Informationen eigenständig entwickelt wurden.
(3) Die Vertraulichkeitspflicht gilt während der Vertragslaufzeit und fünf Jahre darüber hinaus.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers den Auftraggeber in einer öffentlichen Referenzliste zu nennen.
§ 11 Haftung und Haftungsbeschränkung
(1) Der Auftragnehmer haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, maximal jedoch auf die Höhe der im betroffenen Projektauftrag vereinbarten Nettovergütung.
(3) Die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Datenverluste oder Folgeschäden ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, regelmäßige Datensicherungen durchzuführen. Bei Datenverlust haftet der Auftragnehmer nur für den Aufwand, der zur Wiederherstellung der Daten aus einer ordnungsgemäß erstellten Sicherungskopie erforderlich wäre.
(5) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln, bei Übernahme einer Garantie sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 12 Laufzeit und Kündigung
(1) Projektverträge laufen für die vereinbarte Projektdauer. Eine ordentliche Kündigung laufender Projektverträge ist mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende möglich, sofern im Projektvertrag keine abweichende Frist vereinbart ist.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung mit fälligen Zahlungen in Verzug ist oder wesentliche Mitwirkungspflichten dauerhaft verletzt.
(3) Im Falle einer Kündigung hat der Auftraggeber alle bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen nach dem vereinbarten Stundensatz zu vergüten. Bei Festpreisverträgen gilt der anteilige Festpreis entsprechend dem Fertigstellungsgrad, mindestens jedoch 30 % des Gesamtpreises als Aufwandsentschädigung.
(4) Die Kündigung bedarf der Textform (E-Mail genügt).
§ 13 Datenschutz
(1) Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die DSGVO und das BDSG.
(2) Verarbeitet der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag und nach Weisung des Auftraggebers, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO. In diesem Fall verarbeitet der Auftragnehmer personenbezogene Daten nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers.
(3) Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten für eigene Zwecke verarbeitet, insbesondere Kontakt-, Kommunikations-, Vertrags-, Abrechnungs- und Nachweisdaten, handelt der Auftragnehmer als eigener Verantwortlicher. Näheres ergibt sich aus dem Datenschutzhinweis für Geschäftspartner.
(4) Der Auftraggeber bleibt verantwortlich für die Rechtmäßigkeit der dem Auftragnehmer bereitgestellten personenbezogenen Daten, Inhalte, Weisungen und Verarbeitungsvorgaben. Dies umfasst insbesondere die Sicherstellung erforderlicher Rechtsgrundlagen, Informationspflichten und Berechtigungen.
(5) Stellt sich während der Leistungserbringung heraus, dass eine andere datenschutzrechtliche Rollenverteilung erforderlich ist, werden die Parteien die erforderlichen Vereinbarungen unverzüglich abschließen.
§ 14 Einsatz von KI-Tools
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, KI-Systeme, KI-Sprachmodelle und KI-gestützte Werkzeuge zur Unterstützung der Leistungserbringung einzusetzen, soweit dies mit dem Projektvertrag, diesen AGB, Vertraulichkeitspflichten und den datenschutzrechtlichen Anforderungen vereinbar ist.
(2) Der Auftragnehmer wird Kundendaten, Geschäftsgeheimnisse, personenbezogene Daten oder produktive Quellcodes des Auftraggebers nur in KI-Tools eingeben, wenn dies für die Leistungserbringung erforderlich und nach der vereinbarten Tool- und Datenschutzkonfiguration zulässig ist.
(3) KI-Tools werden ausschließlich für nicht-personenbezogene Aufgaben eingesetzt. Es werden keine personenbezogenen Daten in KI-Tools übermittelt. Der Auftragnehmer wird keine Kundendaten wissentlich für ein Training allgemein verfügbarer Modelle freigeben, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
(4) KI-generierte oder KI-unterstützte Ergebnisse werden vor Übergabe an den Auftraggeber fachlich plausibilisiert. Der Auftragnehmer bleibt für die von ihm gelieferten Arbeitsergebnisse verantwortlich; eine Garantie für Fehlerfreiheit, Vollständigkeit oder einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg wird hierdurch nicht übernommen.
(5) Verlangt der Auftraggeber den Ausschluss bestimmter KI-Tools oder den vollständigen Verzicht auf KI-gestützte Werkzeuge, ist dies vor Projektbeginn in Textform zu vereinbaren. Hierdurch entstehender Mehraufwand, Verzögerungen oder Kostenanpassungen sind vom Auftraggeber zu tragen.
(6) Der Auftraggeber bleibt verantwortlich für die rechtliche und fachliche Bewertung des konkreten Einsatzes von KI-Ergebnissen in seinem Geschäftsbetrieb, insbesondere für produktive Entscheidungen, Kundenkommunikation, regulatorische Anforderungen und branchenspezifische Prüfpflichten.
§ 15 Gewährleistung
(1) Bei Dienstleistungen (Beratung, Schulungen) gelten die gesetzlichen Regelungen zum Dienstvertrag. Eine Gewährleistung für einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg besteht nicht.
(2) Bei Werkleistungen (Softwareentwicklung, sofern als Werkvertrag vereinbart) verpflichtet sich der Auftragnehmer, Mängel zu beseitigen, die innerhalb von zwölf Monaten nach Abnahme gemeldet werden. Der Auftraggeber hat Mängel schriftlich und unter Beschreibung des Fehlerbildes zu rügen.
(3) Der Auftragnehmer hat das Recht zur Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung nach zwei Versuchen fehl, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.
(4) Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die auf fehlerhaften oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers beruhen, auf Eingriffe des Auftraggebers oder Dritter in die Leistung, oder auf die Nutzung der Leistung in einer vom Auftragnehmer nicht vorgesehenen Umgebung.
§ 16 Betrieb, Wartung und Support
(1) Betrieb, Hosting, Wartung, Pflege, Updates, Fehlerbehebung nach Abnahme, Monitoring, Support, Schulungen, Weiterentwicklung, Sicherheitsupdates und Service Level werden nur geschuldet, soweit sie im Projektvertrag / SoW ausdrücklich vereinbart sind.
(2) Soweit keine gesonderte Wartungs- oder Supportvereinbarung besteht, schuldet der Auftragnehmer nach Übergabe oder Abnahme keine laufende Überwachung, Aktualisierung, Anpassung an geänderte technische Rahmenbedingungen oder Beseitigung später auftretender Störungen, außer im Rahmen zwingender gesetzlicher Mängelrechte.
(3) Vereinbarte Reaktions- und Leistungszeiten gelten nur innerhalb der im Projektvertrag / SoW festgelegten Servicezeiten und setzen eine ordnungsgemäße Störungsmeldung durch den Auftraggeber voraus.
(4) Störungen, die auf Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte, unsachgemäße Nutzung, geänderte Systemumgebungen, Drittanbieterleistungen, fehlende Mitwirkung oder nicht freigegebene Eingriffe zurückzuführen sind, gelten nicht als vom Auftragnehmer zu vertretende Mängel.
§ 17 IT-Sicherheit, Zugänge und Sicherheitsvorfälle
(1) Gewährt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Zugang zu IT-Systemen, Anwendungen, Repositories, Cloud-Umgebungen oder Datenbeständen, stellt der Auftraggeber sicher, dass die Zugriffe rechtlich zulässig, intern freigegeben und technisch geeignet sind.
(2) Der Auftraggeber stellt nur solche Zugriffsrechte bereit, die für die Leistungserbringung erforderlich sind. Administrative oder produktionskritische Zugriffe sind ausdrücklich zu kennzeichnen.
(3) Die Parteien treffen angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz von Systemen, Zugangsdaten und Daten. Zugangsdaten sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die sie zur Leistungserbringung benötigen.
(4) Der Auftragnehmer wird ihm bekanntwerdende erhebliche Sicherheitsvorfälle, die Systeme oder Daten des Auftraggebers betreffen können, dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen. Der Auftraggeber wird seinerseits sicherheitsrelevante Umstände, Systemänderungen oder bekannte Schwachstellen unverzüglich mitteilen, soweit diese die Leistungserbringung betreffen.
(5) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf unzureichende Sicherheitsmaßnahmen, fehlende Updates, fehlerhafte Konfigurationen, kompromittierte Zugangsdaten oder sonstige Umstände aus der Sphäre des Auftraggebers zurückzuführen sind, soweit der Auftragnehmer diese nicht zu vertreten hat.
§ 18 Externe Anbieter, Cloud-Dienste und Plattformen
(1) Soweit die Leistungserbringung von Leistungen externer Anbieter abhängt, insbesondere Cloud-Diensten, Hosting-Anbietern, KI-Modellen, APIs, Softwareplattformen, App Stores, Entwicklungsplattformen oder Zahlungs-, Kommunikations- und Analysediensten, gelten ergänzend die jeweiligen Bedingungen dieser Anbieter.
(2) Der Auftragnehmer haftet nicht für Verfügbarkeit, Sicherheit, Funktionsfähigkeit, Preisgestaltung, Schnittstellenänderungen, Nutzungsbedingungen oder Leistungsänderungen externer Anbieter, soweit diese außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen.
(3) Führen Änderungen externer Anbieter zu Mehraufwand, Verzögerungen oder notwendigen Anpassungen der Arbeitsergebnisse, ist dieser Aufwand zusätzlich zu vergüten, sofern der Auftragnehmer die Änderung nicht zu vertreten hat.
(4) Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Beschaffung, Bereitstellung und laufende Unterhaltung eigener Lizenzen, Accounts, Subscriptions, API-Keys und Nutzungsrechte, soweit nicht ausdrücklich vereinbart ist, dass der Auftragnehmer diese bereitstellt.
(5) Sperrungen, Einschränkungen oder Beendigungen von Drittanbieterleistungen aufgrund eines Verhaltens des Auftraggebers oder aufgrund geänderter Anbieterbedingungen begründen keine Pflichtverletzung des Auftragnehmers.
§ 19 Rangfolge der Vertragsdokumente
(1) Vertragsbestandteile sind, soweit jeweils vorhanden, in folgender Rangfolge: a) individuell ausgehandelter Projektvertrag / Statement of Work (SoW), b) Angebot des Auftragnehmers, c) Leistungsbeschreibung, Pflichtenheft, Lastenheft oder sonstige fachliche Anlagen, d) Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV), soweit einschlägig, e) diese AGB, f) sonstige Anlagen.
(2) Bei Widersprüchen geht die jeweils ranghöhere Regelung vor. Individuelle Vereinbarungen der Parteien haben stets Vorrang vor diesen AGB.
(3) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
§ 20 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist der Sitz der K-Technologies GmbH, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Textformerfordernis.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen tritt die gesetzliche Regelung.
(5) Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen AGB und einem Projektvertrag / SoW hat der Projektvertrag Vorrang, sofern er nach Datum und Gegenstand eindeutig auf diese AGB Bezug nimmt.